Planet 49 als Präzedenzfall der Verbraucherzentralen

Mit der Einführung der DSGVO wurden 2019 viele Regularien zum Umgang personenbezogener Daten im Internet erneuert und die Bedingungen, unter denen Online-Händler und Webseitenbetreiber personenbezogene Daten erheben und verwerten dürfen, deutlich verschärft. Zuvor war zum Beispiel die Verwendung der wohl gängigsten Analyse-Software, Google Analytics, unter bestimmten Voraussetzungen relativ problemlos möglich. Doch statt Eindeutigkeit und Rechtssicherheit für Shopbetreiber und Marketer, brachte die DSGVO auch etliche Unklarheiten mit sich. Diese Unklarheiten sollten mit der sogenannten ePrivacy-Verordnung beseitigt werden. Bis diese umgesetzt ist, sollten sich Betreiber von Webseiten auf das berechtige Interesse in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen können.

Das große Warten auf Rechtssicherheit

Dennoch blieben und bleiben noch viele Fragestellungen offen. Viele Angebotsbetreiber und Juristen warteten zum Beispiel auf die Beantwortung der Frage: Wie werden die Gerichte urteilen und bestehendes Recht in die Praxis umsetzen? Ein besonders wichtiger Bereich betraf dabei die Regeln zum Setzen von Cookies. Bislang stritten sich hier Online-Anbieter, ob Nutzer aktiv einer Verwendung ihres Nutzerverhaltens im Internet widersprechen (Opt-Out-Verfahren) oder ob die User zur Nutzung ihrer Daten aktiv eine Einwilligung erteilen müssen (Opt-In-Verfahren).

Cookie-Banner und Checkboxen

Diese Frage wurde neuerlich (am 28.05.2020) durch das aktuelle Urteil der Bundesgerichtshofes geklärt: Die User müssen ihre Erlaubnis zur Nutzung personenbezogener Daten durch Cookies eindeutig erklären, nicht erst der Nutzung widersprechen. Plattformbetreiber sind also gezwungen, Webseitenbesucher zu allererst zu fragen, ob Cookies verwendet werden dürfen. Auch sind vorher ausgewählte Checkboxen im Cookie-Banner nicht mehr ausreichend.

Planet49 als Präzedenzfall der Verbraucherzentralen

Das jüngste Urteil des BGH bezieht sich konkret auf das Online-Angebot der Planet49 GmbH aus Sulzbach in Hessen und die Frage, ob beim Setzen der Cookies eine echte Einwilligung eingeholt werden muss, oder ob ein „Sie können ruhig weiter surfen“-Banner ausreichend ist. Genauer ging es darum, ob die Checkboxen im Banner schon vorausgefüllt sein dürfen. So hatte es nämlich die Webseite von Planet49 gehandhabt: Einige Haken in der Checkbox waren schon gesetzt, wenn das Cookie-Banner erschien.

Wegen dieser vorangekreuzten Checkboxen hatten die Verbraucherzentralen den Anbieter abgemahnt und zogen bis vor den Bundesgerichtshof. Der BGH verwies den Fall wegen einiger spezieller Fragen an den Europäischen Gerichtshof, der 2019 urteilte. Nun war wieder der BGH als abschließende Instanz verantwortlich.

Sowohl EuGH und BGH urteilten, dass der Webseitenbesucher aktiv seine Zustimmung zum Setzen bestimmter Cookies erteilen muss. Ein Cookie-Banner, welches lediglich ein „OK“ vorsieht, sei nicht ausreichend, so die Richter. Auch bereits ausgefüllte Checkboxen sind nicht zulässig, denn der Nutzer soll seine Zustimmung aktiv erteilen.

Ausnahme von der Regel: Notwendige Cookies

Manche Cookies sind notwendig, um den technischen und funktionalen Betrieb einer Webseite zu gewährleisten. Leider macht dieser Umstand den rechtlichen Umgang mit den Cookies nicht einfacher, denn der Gesetzgeber liefert keine Liste oder Spezifikation, welche Cookies technisch notwendig sind und welche nicht. Einfacher ist es dabei mit Cookies, die zu wirtschaftlichen Zwecken, dem Tracking von Besuchern oder sogenannten Affiliate-Cookies gesetzt werden. Diese sind nicht zwingend notwendig, um die Webseite zu betreiben. Daher wird für diese Cookies unbedingt eine Einwilligung benötigt und die Checkboxen zu diesen Cookie dürfen nicht vorausgefüllt sein.

Was kommt auf Sie als Betreiber zu?

Falls Sie noch keinen aktuellen Cookie-Banner auf Ihrer Seite nutzen, mit dem Sie die Zustimmung explizit für jeden Bereich beim Besucher abholen, müssen Sie ab jetzt einen einsetzen. Nachstehend haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Sie brauchen zwingend eine echte Einwilligung von den Nutzern Ihrer Webseite für das Setzen von Cookies – vor allem für Tracking-Cookies wie die von Google Analytics, Facebook und diversen anderen Tools und Erweiterungen.
  2. Ein Cookie-Banner mit schon vorangekreuzter Checkbox reicht nicht mehr aus. Die uralte Praxis eines Hinweises wie „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie…“ stellt natürlich längst keine ausreichende Einwilligung mehr dar.
  3. Der Cookie-Banner muss die Cookies zuverlässig blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat. Erst dann dürfen die Cookies gesetzt werden.
  4. Sie brauchen einen Überblick, welche Skripte welche Cookies auf Ihrer Seite setzen, um entscheiden zu können, wie Sie mit den Skripten und Cookies umgehen.

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Ob es Sie betrifft, können Sie hier mit unserem Cookie Scanner direkt testen, Falls Cookies im Ergebnis auftauchen, die nicht ausschließlich unter der Kategorie „Technisch notwendig“ aufgeführt sind, brauchen Sie einen Cookie-Banner wie CCM19. 

Ergebnis für nachtarchiv.de – probiert es selber aus…