Mit der Einführung der DSGVO wurden 2019 viele Regularien zum Umgang personenbezogener Daten im Internet erneuert und die Bedingungen, unter denen Online-Händler und Webseitenbetreiber personenbezogene Daten erheben und verwerten dürfen, deutlich verschärft. Zuvor war zum Beispiel die Verwendung der wohl gängigsten Analyse-Software, Google Analytics, unter bestimmten Voraussetzungen relativ problemlos möglich. Doch statt Eindeutigkeit und Rechtssicherheit für Shopbetreiber und Marketer, brachte die DSGVO auch etliche Unklarheiten mit sich. Diese Unklarheiten sollten mit der sogenannten ePrivacy-Verordnung beseitigt werden. Bis diese umgesetzt ist, sollten sich Betreiber von Webseiten auf das berechtige Interesse in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen können.
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